Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt WOYWOD nicht an, es sei denn, WOYWOD hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn WOYWOD in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
  2. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn WOYWOD sie schriftlich erteilt oder bestätigt.
  3. Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

2 Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Angebote sind unentgeltlich und freibleibend und begründen für WOYWOD keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot von der Anfrage von WOYWOD nicht abweichen.
  2. An Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Fertigungsmitteln und Materialien sowie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich WOYWOD die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WOYWOD nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie einschließlich angefertigter Kopien WOYWOD unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 11.6.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Werk" verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung ein.
  2. Ist hiervon abweichend die Lieferung EXW gemäß INCOTERMS 2010 vereinbart, wird der Lieferant mit dem in der Bestellung festgelegten Spediteur transportieren. Sofern WOYWOD keinen Spediteur oder keine Beförderungsart benennt, hat der Lieferant mit einer transportsicheren Verpackung zu den jeweils niedrigsten Beförderungskosten zu versenden. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.
  4. Rechnungen, die im Original in zweifacher Ausfertigung an WOYWOD zu richten sind, kann WOYWOD nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von WOYWOD - die dort ausgewiesenen Bestell-, Positions- und Kommissionsnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  5. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt.
  6. Zahlungsfristen laufen ab Eingang der den Anforderungen gemäß Ziff. 3.4 entsprechenden Rechnung bei WOYWOD; bei Anwendung des Gutschriftverfahrens ab dem Datum der Erfassung des Wareneingangs.
  7. Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung.
  8. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Mängelansprüche von WOYWOD keinen Einfluss.

4 Qualitätssicherung, Prüfungsrecht und Mängelrüge

  1. Sofern der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, weist er WOYWOD seine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 und die Qualität der Produkte durch eine Prüfbescheinigung nach EN 10204 nach. Soweit der Lieferant nicht entsprechend zertifiziert ist, erfolgt die Lieferung oder Leistung nach dem neusten Stand der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften.
  2. WOYWOD ist berechtigt, die Auftragsausführung und die Maßnahmen des Lieferanten zur Qualitätssicherung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist WOYWOD berechtigt, während üblicher Betriebszeiten nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten. WOYWOD und der Lieferant tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Kosten.
  3. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht die vertraglichen oder gesetzlichen Mängelansprüche von WOYWOD.

5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  2. Ohne schriftliche Zustimmung von WOYWOD kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

6 Lieferzeit, Teillieferungen und Vertragsstrafe

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei der von WOYWOD genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Lieferungen und Leistungen gelten erst dann als vollständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien aufweisen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, WOYWOD unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen WOYWOD die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist WOYWOD berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt WOYWOD Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, WOYWOD nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WOYWOD zulässig.
  5. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann WOYWOD diese noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

7 Gefahren- und Eigentumsübergang, Dokumente

  1. Mit Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme gehen Gefahr und Eigentum auf WOYWOD über.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der äußeren Verpackung exakt die Bestellnummer, Bestellposition, Auftragsnummer und Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von WOYWOD zu vertreten.

8 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

  1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsbestimmungen stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
  2. WOYWOD ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen WOYWOD ungekürzt zu; in jedem Fall ist WOYWOD berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Im Falle der Verpflichtung zur Nacherfüllung hat der Lieferant sich bei der Abwicklung nach den betrieblichen Belangen von WOYWOD zu richten. Anarbeitungskosten, die aufgrund einer vor Entdeckung eines Mangels erfolgten Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch WOYWOD entstanden sind sowie Fehlersuchkosten zur Aufdeckung von Mängeln hat der Lieferant zu ersetzen.
  5. WOYWOD ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  6. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn es handelt sich bei der Lieferung um ein Bauwerk oder die Lieferung ist entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

9 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, WOYWOD insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von WOYWOD durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird WOYWOD den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, für Schäden, die von ihm zu verantworten sind, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist WOYWOD auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Lieferanten - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt durch Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.

10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird WOYWOD von einem Dritten wegen Verletzung der Rechte Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, WOYWOD von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die WOYWOD aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwächst.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

11 Unterlagen, Beistellung, Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung

  1. Der Lieferant hat WOYWOD geschuldete Zeichnungen, Pläne, Berechnungen oder sonstige Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.
  2. Die Freigabe der Unterlagen durch WOYWOD berührt nicht die Verantwortlichkeit des Lieferanten.
  3. Sofern WOYWOD Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich WOYWOD hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für WOYWOD vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von WOYWOD mit anderen, nicht WOYWOD gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WOYWOD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von WOYWOD (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die von WOYWOD beigestellte Sache mit anderen, WOYWOD nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt WOYWOD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant WOYWOD anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für WOYWOD.
  5. An Werkzeugen behält sich WOYWOD das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von WOYWOD bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die WOYWOD gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant WOYWOD schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; WOYWOD nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von WOYWOD etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er WOYWOD sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von WOYWOD offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  7. Soweit die WOYWOD gemäß Ziff. 11.3 und/oder Ziff. 11.4 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von WOYWOD um mehr als 10% übersteigt, ist WOYWOD auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach der Wahl von WOYWOD verpflichtet.

12 Rücktritt

  1. WOYWOD kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, aufgrund eines Antrages von WOYWOD oder eines anderen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn WOYWOD von Einzelvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt.
  2. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.

13 Sublieferanten

  1. Der Lieferant wird die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WOYWOD auf Dritte übertragen.

14 Werbung

  1. Der Lieferant wird nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WOYWOD auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

15 Ursprungsnachweise, Exportkontrolle

  1. Sämtliche Bestellungen richten sich grundsätzlich nur auf Erzeugnisse, die Ursprungswaren im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft sind. Der Auftragnehmer hat uns die erforderlichen Präferenznachweise (Langzeit- oder Einzellieferantenerklärung mit Ursprungseigenschaft, Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED, Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, Formblatt A) spätestens mit Lieferung beizubringen. Er ist ferner auf Verlangen verpflichtet, die Ursprungseigenschaft im voran genannten Sinne durch die Vorlage von Auskunftsblättern INF 4, die von der für ihn zuständigen Zollstelle bestätigt sind, nachzuweisen. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben, z.B. „Europäische Gemeinschaft“ verwendet werden, ist zusätzlich der nationale Ursprung (z.B. „Niederlande“) auszuweisen.
  2. Sofern der Auftragnehmer während des Gültigkeitszeitraumes einer Langzeit-Lieferantenerklärung mit einer Lieferung von seiner Erklärung abweicht, verpflichtet er sich, die Änderungen neben dem Hinweis auf seiner Rechnung zusätzlich auch in Form einer schriftlichen Mitteilung an unsere zuständige Zoll-/Außenhandelsabteilung bekannt zu geben (Doppelte Mitteilungspflicht). Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Lieferantenerklärungen, die eine Ausschlussklausel aufweisen, seit dem 30. Juni 2004 unzulässig sind und von uns nicht akzeptiert werden, weil sie nicht vom Regelungsinhalt der Verordnung 1207/2001 gedeckt sind. Unter Ausschlussklausel ist in diesem Zusammenhang jeder Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut der Lieferantenerklärung zu verstehen, der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) und eine darin gegebenenfalls vorhandene oder auch nicht vorhandene Kennzeichnung einschränkt.
  3. Die Lieferung von Waren, die nicht Ursprungswaren im Sinne eines Präferenzabkommens der Europäischen Gemeinschaft sind, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  4. Der Auftragnehmer ist über die alternativen Verpflichtungen aus Ziff. 15.1 und 15.3 hinaus verpflichtet, für sämtliche zu liefernden Waren Bescheinigungen (Ursprungszeugnis, Langzeit- und Einzellieferantenerklärung ohne Ursprungseigenschaft, Zusatz in der Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorzulegen, aus denen der nicht präferenzielle Ursprung der Waren hervorgeht. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben, z.B. „Europäische Gemeinschaft“ verwendet werden, ist zusätzlich der nationale Ursprung, z.B. „Königreich der Niederlande (Europäische Gemeinschaft)“ auszuweisen.
  5. Sämtliche Ursprungsnachweise sind unaufgefordert (spätestens mit Lieferung) und auf eigene Kosten einzureichen.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns ausdrücklich schriftlich bei Auftragseingang mit einem separaten Schreiben sowie in den einschlägigen Geschäftspapieren auf Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) hinzuweisen. Weiterhin ist unter Angabe der konkreten Listenposition darauf hinzuweisen, ob die Güter in der EG-dual-use-Verordnung mit den Anhängen I bis IV (VO EG Nr. 1334/2000) oder in der Ausfuhrliste Teil I, Abschnitt A und C der Außenwirtschaftsverordnung aufgeführt sind. Es ist anzugeben, ob die Güter oder deren Bestandteile (mit Angabe des prozentualen Wertanteils an dem zu liefernden Gut) von der US-amerikanischen Commerce Control List CCL erfasst sind (unter Angabe der konkreten Export Control Classification Number ECCN) oder anderweitig den Export Administration Regulations EAR der USA unterliegen (Klassifizierung EAR99). Zu den einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Packlisten, Proformarechnungen, Rechnungen, Versandanzeigen.
  7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern die Punkte 15.1 bis 15.6 als Bestandteile unseres Einkaufsvertrages nicht umfassend eingehalten werden. Der Auftragnehmer haftet insbesondere für sämtliche Schäden, die durch eine verspätete oder unterlassene Vorlage von Ursprungsnachweisen oder durch falsche Angaben in diesen Dokumenten verursacht werden.

16 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von WOYWOD Gerichtsstand; WOYWOD ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von WOYWOD.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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