Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind stets freibleibend.
- Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
- An sämtlichen aus unserem jeweiligen Angebot ersichtlichen technischen Wissen und/oder Darstellungen behalten wir uns hiermit alle Rechte, insbesondere in gewerblich-schutzrechtlicher Hinsicht wie z. B. die Erwirkung von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs, aber auch das Urheberrecht an dargestellten und/oder beschriebenen Gegenständen, vor. Soweit nicht zwischen uns und dem Empfänger eines Angebotes etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die übermittelten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Messberichte und sonstiges Know-How Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen vertrauen wir ausdrücklich dem jeweiligen Empfänger an. Dritten dürfen diese Unterlagen oder technisches Wissen nur zugänglich gemacht werden, wenn es unbedingt für die Abwicklung eines Auftrages erforderlich ist.
§ 2 Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.
- Die Wahl des Versandweges und die Versandart sind dem Lieferer überlassen. Unverschuldete Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Die Ware wird vom Lieferer nicht gegen Transportschäden versichert.
§ 3 Preis
- Die Preise sind kalkuliert auf der Grundlage der zur Zeit gültigen Material- und Betriebskosten.
- Falls sich nach dem Tage unseres Angebotes einer oder mehrere Kostenfaktoren erhöhen, auch wenn dies infolge vorhersehbarer Umstände geschieht, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Preise werden in Euro (€) gestellt.
- Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Zahlungstermine ergeben sich aus den umseitigen speziellen Vereinbarungen für diesen Auftrag.
- Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
- Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 4 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer in-Verzug-Setzung bedarf.
- Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
- Falls der Besteller mit einer Zahlung im Verzug ist, ist der Lieferer nicht mehr zu weiteren, eventuell vereinbarten Lieferungen verpflichtet, und er kann Schadenersatz fordern.
- Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Vertreter nicht berechtigt, ausgenommen mit einer besonderen Vollmacht des Lieferers im Einzelfall.
§ 5 Lieferzeit
- Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
- Die vom Lieferer angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Lieferer wird sich bemühen, die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. Jegliche Haftung des Lieferers wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
- Eine Überschreitung der Lieferzeit enthebt den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen, es sei denn, dass der Lieferer auch eine angemessene Nachfrist hat ungenützt verstreichen lassen.
- Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Ausfall von Materiallieferungen - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Haftung für Mängel der Lieferung
- Mängelrügen müssen spätestens 8 Tage nach Empfang der gelieferten Ware schriftlich gegenüber dem Lieferer geltend gemacht werden. In diesem Fall darf über die Ware nicht verfügt sein oder werden.
- Sie entheben den Besteller nicht von den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
- Der Lieferer wird die Reklamation prüfen und den Besteller von dem Ergebnis in Kenntnis setzen.
- Rücksendungen vom Besteller zum Lieferer können nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen.
- Wird ein Teil der Lieferung zu Recht bemängelt, so berechtigt dies den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
- Die Geltendmachung mittelbaren Schadens durch den Besteller ist ausgeschlossen. Der Lieferer haftet in jedem Fall nur bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Ware und somit für keinerlei Folgeschäden.
- Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
- Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.
§ 7 Recht des Bestellers auf Rücktritt
- Grundsätzlich kann der Besteller von einem vom Lieferer bestätigten Vertrag nicht zurücktreten.
- Annulliert der Besteller trotzdem einen Liefervertrag und ist die bestellte Ware zum Zeitpunkt des Annullierens noch nicht gefertigt, so hat der Besteller dem Lieferer 25% des Auftragswertes zu zahlen, ohne dass der Lieferer verpflichtet ist, diesen Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schäden bleibt vorbehalten.
- Sind zum Zeitpunkt der bei dem Lieferer eingehenden Annullierung des Bestellers bereits Teile des Auftrages gefertigt, so ist der Besteller verpflichtet, diese Teile oder Mengen abzunehmen und zu bezahlen. Für die noch nicht gefertigten Teile oder Mengen gilt der vorgenannte Absatz.
- Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.
§ 8 Recht des Lieferers auf Rücktritt
- Wird dem Lieferer bekannt, dass der Besteller sich in einer ungünstigen Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
- Gleiches gilt, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers während der Dauer eines längerfristigen Vertrages verschlechtert.
- Jede Art von höherer Gewalt, aus welchem Grund auch immer, enthebt den Lieferer von jeglicher Verpflichtung zur Lieferung.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Das Werk des Lieferers ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist ungeachtet der Höhe die Klage bei dem Landgericht in München zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
- Es gilt in jedem Fall ausschließlich deutsches Recht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen Eigentum des Lieferers. Sie darf bis dahin weder veräußert noch verpfändet werden.
- Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Ware verarbeitet oder umgearbeitet und dann vom Besteller weiterverkauft wird. In diesem Fall geht die Forderung des Bestellers gegen seinen Kunden in Höhe der jeweiligen Rechnung des Lieferers auf den Lieferer über.
- Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung seitens des Bestellers kann die gelieferte Ware vom Lieferer sofort, ohne vorhergehende Mahnung oder in-Verzug-Setzung, zurückverlangt und zurückgeholt werden.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages
- Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
- Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages im Einzelfall unklar ist, so soll sie gemäß dem wirtschaftlichen Sinne dieses Vertrages ausgelegt werden.
- Die vorstehenden Bedingungen sind maßgebend für die Annahme des Auftrages und für die Lieferung. Durch Erteilung eines Auftrages durch den Besteller an den Lieferer bzw. durch Entgegennahme der Auftragsbestätigung akzeptiert der Besteller die vorstehenden Bedingungen.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Verkauf und die Lieferung von Maschinen, Maschinenteilen und Anlagen
§ 1 Umfang und Lieferpflicht
- Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
- Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Elektronischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
- Das Verpackungsmaterial ist, wenn nicht anders vereinbart, im Preis nicht eingeschlossen und wird separat berechnet.
§ 2 Haftung für Mängel der Lieferung
- Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die, innerhalb 12 Monaten ab dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen.
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen, hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
- Die entstehenden Kosten für die evtl. Hilfskräfte trägt der Lieferer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller.
- Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.
- Gebrauchte Maschinen und Anlagen werden ohne jede Gewährleistung verkauft. Sie gelten als gekauft wie besichtigt, oder wie bestätigt.
- Werden Geräte und/oder Anlagen mit anderen Maschinen verbunden, so obliegt das Konformitätsbewertungsverfahren der Gesamt-Anlage, insbesondere der Schnittstellen (Übergangstellen von einer Maschine zur anderen) dem Anlagenbetreiber.
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